BundesrechtVerordnungenEinrichtung eines Implantatregisters für den Bereich der Hüftendoprothetik§ 3

§ 3

In Kraft seit 03. Dezember 2008
Up-to-date

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt die folgenden Datenarten zu verarbeiten:

1. Daten zur Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),

2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Informationen zu Struktur und Organisation),

3. relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Diagnose, Art eventueller Voroperationen, Zustand der kontralateralen Hüfte),

4. technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (Datum der Aufnahme und der Operation, Aufnahmenummer, Entlassungsdatum, Art der Intervention, Angaben über etwaig verwendetes Knochentransplantat),

5. Daten zur Ergebnismessung (ASA-Score, Harris-Hip-Score, Komplikationen, im Falle einer Revisionsoperation: Gründe für diese Operation) und

6. technische Daten zum Transplantat, spezifische Datenparameter, Daten zur individuellen Implantateinstellung (Informationen zu den Einzelkomponenten Pfanne, Pfannendeckel, Inlay, Kopf, Schaft).

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