(1) Durch diese Verordnung wird ein Implantatregister für den Bereich der Hüftendoprothetik eingerichtet.
(2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) geführt.
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