§ 1
Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird mit 0,55 vH festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft.