Vorwort
§ 1
Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe Grundwerk 2008, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird – mit Ausnahme der Monographien Heparin-Calcium und Heparin-Natrium – in Kraft gesetzt.
§ 2
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches sechste Ausgabe Grundwerk 2008 gemäß § 1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3
Die Verordnung über den 27. Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 307/2008, bleibt unberührt.
§ 4
Die sechste Ausgabe Grundwerk 2008 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.