(1) Bei Haftungsübernahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 FinStaG sowie § 1 Abs. 4 IBSG soll das jährliche Haftungsentgelt dann, wenn die Haftung für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird, in Höhe von 0,5 vH, im Übrigen auf Basis des niedrigeren der beiden folgenden Werte zuzüglich eines Zuschlages von 0,5 vH jeweils des eingeräumten Haftungsrahmens pro Jahr vereinbart werden:
1. Medianwert der CDS-Spreads für Schuldtitel des Begünstigten mit 5 Jahren Laufzeit im Referenzzeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. August 2008;
2. Medianwert der CDS-Spreads für Schuldtitel der Ratingkategorie des Begünstigten mit 5 Jahren Laufzeit im Referenzzeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. August 2008, auf Basis eines vom Eurosystem definierten Samples von Großbanken im Euroraum.
(2) Sollte für den konkreten Begünstigten weder ein CDS-Spread noch ein Kreditrating vorliegen, ist für die Berechnung eines äquivalenten CDS-Spreads im Sinne des Abs. 1 vom Medianwert der im Referenzzeitraum gemäß Abs. 1 für die Ratingkategorie A geltenden CDS-Spreads mit Laufzeit von fünf Jahren auf Basis eines vom Eurosystem definierten repräsentativen Samples von Großbanken im Euroraum auszugehen.
(3) Bei Festlegung des Haftungsentgelts ist die Bestellung von Sicherheiten entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Bei Darlehensgewährungen und der Zuführung von Eigenmitteln an Kreditinstitute gemäß §§ 23 und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß § 73b VAG, nach § 2 Abs. 1 Z 3 FinStaG sind, soweit sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verzinsungskomponente aufweisen, marktkonforme Zinsen derart zu vereinbaren, dass sie an objektive und nachvollziehbare Parameter zu binden sind, die der Art, der Laufzeit und dem Risikogehalt des Instruments entsprechen.
(5) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 6 FinStaG ist im Rahmen der bankenrechtlichen Vorschriften jedenfalls ein Entgelt zu vereinbaren. Darüber hinaus sollen bei solchen Maßnahmen Besserungsvereinbarungen abgeschlossen werden, wobei davon in begründeten Fällen abgegangen werden kann.
(6) In Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 6 FinStaG ist ein Rückführungsrecht für den Begünstigten und der Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 FinStaG nach einer gewissen Frist zu vereinbaren.
(7) Von Abs. 1 bis 7 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Begünstigten unzweckmäßig wäre oder mit den Zielen der Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vereinbar wäre.
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