§ 8 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen — Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Rückverweise
Zur Vermeidung von allenfalls drohenden Wettbewerbsverzerrungen durch Maßnahmen nach dem IBSG und dem FinStaG sind dem Begünstigten Bedingungen für die Geschäftstätigkeit aufzuerlegen, die geeignet erscheinen, derartigen Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken.
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