§ 7 Arbeitsplätze — Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Der Begünstigte hat auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen angemessen Bedacht zu nehmen. Über Maßnahmen, die maßgebliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben, ist der Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu berichten.
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