Haftungsübernahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 FinStaG sowie nach § 1 Abs. 4 IBSG setzen eine angemessene Eigenmittelausstattung des Begünstigten voraus, es sei denn, dass die Haftungsübernahme zu dem Zweck erfolgt, die Eigenmittel zu erhöhen.
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