(1) Der Begünstigte ist zu verpflichten, die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind.
(2) Der Begünstigte ist zu verpflichten, im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen seiner Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen nach folgenden Grundsätzen auszurichten:
1. Den Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen dürfen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien bezahlt sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden.
2. Das Entgelt der organschaftlichen Vertreter und der leitenden Angestellten des Begünstigten ist auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, wobei dafür insbesondere zu berücksichtigen sind,
a) der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage des Begünstigten insbesondere im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements und
b) die Erforderlichkeit eines marktkonformen Entgelts, um für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung besonders geeignete Personen beschäftigen zu können.
3. Weiters darf der Begünstigte bestehende Zielvereinbarungen, Regelungen in Zusammenhang mit Aktienoptionsprogrammen sowie sonstige Regelungen für erfolgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zugunsten seiner Organe, Angestellten oder wesentlichen Erfüllungsgehilfen ändern. Im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sind Aktienoptionsprogramme zugunsten der Organe oder wesentlichen Erfüllungsgehilfen während der Inanspruchnahme der Instrumente des § 2 Abs. 1 Z 3 2. Fall, Z 4 bis 6 FinStaG außer Kraft zu setzen.
(3) Der Begünstigte ist zu verpflichten, im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten von Organen und leitenden Angestellten, die im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements maßgeblich und nachteilig zur wirtschaftlichen Lage des Begünstigten beigetragen haben, auch bereits erhaltene Vergütungen in angemessenem Ausmaß rückzufordern, sofern die Vergütungen nicht gemäß Abs. 2 angemessen gewesen wären und im Ausmaß objektiv erheblich sind. Die Rückforderung kann unterbleiben, soweit dies auf Grund der wirtschaftlichen Lage der betreffenden Person unbillig wäre oder die Rückforderung wegen rechtlicher Aussichtslosigkeit, Verfahrensdauer oder Kosten für den Begünstigten unwirtschaftlich wäre. Der Verzicht auf eine Rückforderung ist dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben und die Umstände hiefür glaubhaft zu machen.
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