Soweit in dieser Verordnung vorgesehene Bedingungen und Auflagen nicht durch vertragliche Regelungen mit dem Begünstigten sichergestellt werden können, und soweit die persönliche Mitwirkung von organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zur Erreichung der in dieser Verordnung und der im FinStaG und in § 1 Abs. 4 IBSG geregelten Maßnahmenzwecke erforderlich ist, ist vom Begünstigten eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, in welche die jeweiligen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen sind, und die von allen organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zu unterfertigen ist. Solche Verpflichtungserklärungen können insbesondere die Erteilung von Auskünften betreffen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich sind, wenn die betreffende Person keine Organfunktion bei dem Begünstigten mehr ausübt.
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