(1) Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, während sie diese Leistungen gemäß IBSG oder FinStaG in Anspruch nehmen.
(2) Sofern der Bundesminister für Finanzen von den Instrumenten des § 2 Abs. 1 FinStaG und des § 1 Abs. 4 IBSG Gebrauch macht, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Begünstigten nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen, wobei diese während des gesamten Zeitraumes, innerhalb dessen die Maßnahme wirksam ist, einzuhalten sind.
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