(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeiten der Auslandsunternehmenseinheiten binnen 20 Monaten nach Ende des Berichtsjahres in Entsprechung des jeweiligen Abschnittes 3 der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.
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