Die Oesterreichische Nationalbank hat, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden, auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a kostenlos bis spätestens Ende Juni und in aktualisierter Form Ende Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.
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