(1) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 5 (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.
2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
(2) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 6 (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß § 4 Z 8 (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise