§ 4 Anlageziele des Immobilienfonds — Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Rückverweise
In Schema C Z 2 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Immobilienfonds“ folgende Informationen zu verstehen:
1. genaue Angabe der angestrebten Ergebnisse;
2. Angabe allfälliger auf den Schutz der Anleger abzielender Garantien und allfällige Einschränkung dieser.
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