(1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 5 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:
1. Art und Menge der hergestellten Käse und
2. Menge des dem Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
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