BundesrechtVerordnungenKasein-Verordnung 2008§ 5

§ 5Genehmigung

In Kraft seit 02. Oktober 2009
Up-to-date

Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur ist bei der AMA zu stellen.

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