Vorwort
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 119/1990 außer Kraft.