Von den Bestimmungen des § 1 kann abgewichen werden, wenn Kinderlaufhilfen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sowie der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und Anforderungen entsprechen, die ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau für die Gesundheit und das Leben von Menschen sicherstellen wie bei Einhaltung der ÖNORM EN 1273:2005-08-01.
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