§ 9 Inkrafttreten — Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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