§ 34 Personenbezogene Bezeichnungen — LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Gliederung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 34 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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