§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen — LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Gliederung
6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
Rückverweise
Die Ausbildungsunterlagen und -materialien sowie geeignete Prüfungsunterlagen sind im Auftrag und unter Aufsicht des Ausbildungsrates mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Ausbildungsrates bei der Agentur zentral zu erstellen und werden bei Bedarf aktualisiert.
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