§ 27 Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge — LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Gliederung
6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 27 Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge
Rückverweise
Die Ausbildungslehrgänge sind mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
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