(1) Bei nicht bestandener Prüfung hat die Prüfungskommission einen schriftlichen Bescheid auszustellen. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
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