§ 24 Prüfungszeugnis — LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Gliederung
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 24 Prüfungszeugnis
Rückverweise
(1) Nach bestandener Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis hat den Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle zu enthalten.
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