(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die Gesamtbeurteilung der Prüfung werden die einzelnen Beurteilungen wie folgt gewichtet:
1. die durchschnittliche Beurteilung im Rahmen der theoretischen Ausbildung mit 30 vH,
2. das Ergebnis der kommissionellen Prüfung, und zwar
a) der schriftlichen Prüfung mit 30 vH
b) der mündlichen Prüfung mit 40 vH.
(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Abs. 2 ermittelten Ergebnis abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Personen zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen.
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