§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit — LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Gliederung
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit
Rückverweise
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen dürfen Angehörige des für den Prüfungskandidaten zuständigen Dienststellenausschusses und im Fachbereich tätige Bedienstete der Gebietskörperschaften als Zuhörer anwesend sein.
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