§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung — LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Gliederung
3. Abschnitt Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung
Rückverweise
Der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung der Ausbildungstelle. Er umfasst die Art, Dauer und den Umfang der praktischen Ausbildung. Eine nachvollziehbare detaillierte Dokumentation liegt an der Ausbildungsstelle auf.
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