§ 13 Entnahme aus der besonderen Aufsicht — Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Gliederung
4. Abschnitt Melde- und Kontrollsystem
§ 13 Entnahme aus der besonderen Aufsicht
(1) Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig, und bei der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstattungsbescheid ist unzulässig.
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