(1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 19 der VO (EG) Nr. 1973/2004 ist im Rahmen des Sammelantrags gem. § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 31 bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres zu beantragen.
(2) Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ist aus der Flächennutzungsliste gemäß § 3 Abs. 1 Z 4i der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 zu entnehmen.
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