§ 15 Berichtspflicht — Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15 Berichtspflicht
Rückverweise
Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres die in Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 genannten Daten zu übermitteln.
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