§ 10 Widerruf der Zulassung — Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Gliederung
4. Abschnitt Herstellerprämie
§ 10 Widerruf der Zulassung
Rückverweise
Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die Zulassung nach § 9 durch die AMA zu widerrufen.
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