Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. Hersteller/in, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
2. Verarbeiter/in, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
3. zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
4. Kleinverarbeiter/in, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
5. Kleinverkäufer/in, wer als letzte/r Wiederverkäufer/in höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
6. Beteiligte/r, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigte/r, zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in oder Erwerber/in von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.
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