Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007, zugelassene Tankfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten entsprechen.
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