Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie MON 810 zum Zweck des Anbaus in Österreich
Vorwort
§ 1
(1) Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:
Samen und Körner aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea mays L., Linie MON 810, mit dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.
(2) Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/ EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).
(4) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.
§ 2
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810 in Österreich verboten wird; BGBl. II Nr. 175/1999, außer Kraft.