(1) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der geltenden Fassung, und der darauf basierenden Futtermittelverordnung 2010, BGBl. II Nr. 316/2010, in der geltenden Fassung, zu enthalten.
(2) Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder medizinische Gase sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muss, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.
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