(1) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung zu enthalten, der zumindest zu entnehmen ist:
1. die Tierart, für die die Arzneispezialität bestimmt ist,
2. die je Tier und Tag zu verfütternde Menge der Arzneispezialität unter Berücksichtigung des Körpergewichts des Tieres, falls dies für die Verabreichungsmenge von Bedeutung ist, und
3. die Mindest- und Höchstdauer der Verabreichung in Tagen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Fütterungsanweisung gemäß Abs. 1 für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel zu enthalten.
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