BundesrechtVerordnungenFachinformationsverordnung 2008§ 37

§ 37

In Kraft seit 29. Mai 2008
Up-to-date

Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes im Kleinverkauf nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Fachinformation einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.

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