(1) Die Fachinformation hat anzugeben,
1. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung der Arzneispezialität ausschließen, und
2. welche Gegenanzeigen bestehen, die die Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, wobei auch diese Voraussetzungen anzugeben sind.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere bestimmte Verbrauchergruppen, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers sowie andere therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Maßnahmen zu berücksichtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise