Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:
1. die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
2. das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15,
3. die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20.
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