(1) Arzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sie
1. dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,
2. gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, oder
3. gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert wurden.
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