BundesrechtVerordnungenBatterienverordnung§ 3a

§ 3aHersteller von Batterien und Akkumulatoren

In Kraft seit 08. Juli 2021
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Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,

2. jede Person, die

a) gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,

b) ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

c) einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und

3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

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