BundesrechtVerordnungenBatterienverordnung§ 26

§ 26Pflichten des Eigenimporteurs

In Kraft seit 26. September 2008
Up-to-date

Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

1. entweder

a) die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und

b) im Sinne des § 5 zu behandeln und

c) für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten

oder

2. hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.

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