BundesrechtVerordnungenBatterienverordnung§ 25c

§ 25cBevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat

In Kraft seit 08. Juli 2021
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Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

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