§ 25c Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat — Batterienverordnung
Gliederung
6. Abschnitt Registrierung und Meldeverpflichtungen
§ 25c Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
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