(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Fahrzeugaltbatterien hat zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.
(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben auf Aufforderung eines Letztvertreibers, eines Sammel- und Verwertungssystems für Altfahrzeuge oder eines Betreibers einer Sammelstelle einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien von diesem Vertreiber, diesem Sammel- und Verwertungssystem oder von dieser Gemeinde (diesem Gemeindeverband)
1. bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle binnen 20 Tagen oder
2. bei Nichterreichen dieser Mengenschwelle gemäß Anhang 3 zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen
unentgeltlich abzuholen.
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