§ 4 Begleitpapier für Küken — Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Rückverweise
Das Begleitpapier für Küken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muss bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Zollstelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.