Anstelle der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Art. 2 Abs. 2 genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.
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