(1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus
1. den Großbuchstaben „AT“ als Bezeichnung für Österreich und
2. einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
1. Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:
a) Burgenland 1
b) Kärnten 2
c) Niederösterreich 3
d) Oberösterreich 4
e) Salzburg 5
f) Steiermark 6
g) Tirol 7
h) Vorarlberg 8
i) Wien 9
2. Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes:
Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
3. Kennziffer für die Art des Betriebes:
a) Zuchtbetrieb 1
b) Vermehrungsbetrieb 2
c) Brüterei 3
d) Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei 4
e) Zucht- und Vermehrungsbetrieb 5
f) Zuchtbetrieb und Brüterei 6
g) Vermehrungsbetrieb und Brüterei 7
4. Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:
a) Hühner 1
b) Enten 2
c) Gänse 3
d) Truthühner 4
e) Perlhühner 5
f) Hühner und Enten 6
g) Hühner und Gänse 7
h) Hühner und Truthühner 8
i) Hühner und Perlhühner 9
j) Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten 10
k) Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten 11
l) Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner 12
(3) Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.
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