BundesrechtVerordnungenHöhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

In Kraft seit 01. April 2008
Up-to-date

§ 1

Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von

1. im Falle des Verwaltungsrates 32 €,

2. im Falle des Landesdirektoriums 25 € und

3. im Falle des Regionalbeirates 13 €.

Anspruchsberechtigt sind auch alle vom jeweiligen Organ zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladenen Personen.

§ 2

Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.

§ 3

Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten Quartals 2008 in Kraft und gilt für Sitzungen nach dem 31. März 2008.

§ 5

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. II Nr. 17/1997, tritt mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft; sie ist jedoch auf Sitzungen vor diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.