BundesrechtVerordnungenKonstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. April 2008
Up-to-date

§ 1

01.04.2008

Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1. Werkzeugbautechnik,

2. Maschinenbautechnik,

3. Stahlbautechnik,

4. Metallbautechnik,

5. Installations- und Gebäudetechnik,

6. Elektroinstallationstechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Konstrukteur oder Konstrukteurin) zu bezeichnen

§ 2

01.04.2008

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik:

a) Anwenden von Informationstechnologien wie von CAD, Netzwerken, Internet, Intranet, Datenbanken,

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,

d) Normgerechtes Erstellen von Zeichnungen von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen und Werkzeugen in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven,

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen,

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Werkzeugbautechnik sowie Lösungsfindung,

g) Konstruieren von Werkzeugen für den Werkzeug- und Formenbau,

h) Auswählen von Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen,

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Planen der Termine,

j) Inbetriebnehmen und Optimieren der konstruierten Werkzeuge,

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

2. Konstrukteur/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik:

a) Anwenden von Informationstechnologien wie von CAD, Netzwerken, Internet, Intranet, Datenbanken,

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,

d) Normgerechtes Erstellen von Zeichnungen von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Maschinenbautechnik in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven,

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen,

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Maschinenbautechnik sowie Lösungsfindung,

g) Konstruieren von Maschinen, Anlagen oder -komponenten,

h) Auswählen von Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen,

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Planen der Termine,

j) Inbetriebnehmen und Optimieren der konstruierten Maschinen,

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

3. Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik:

a) Anwenden von Informationstechnologien wie von CAD, Netzwerken, Internet, Intranet, Datenbanken,

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,

d) Normgerechtes Erstellen von Zeichnungen von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Stahlbautechnik in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven,

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen,

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Stahlbautechnik sowie Lösungsfindung,

g) Konstruieren von Stahlbauteilen und -komponenten,

h) Auswählen von Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen,

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Planen der Termine,

j) Inbetriebnehmen und Optimieren der konstruierten Stahlbaukomponenten,

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

4. Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik:

a) Anwenden von Informationstechnologien wie von CAD, Netzwerken, Internet, Intranet, Datenbanken,

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,

d) Normgerechtes Erstellen von Zeichnungen von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen der Metallbautechnik in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven,

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen,

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Metallbautechnik sowie Lösungsfindung,

g) Konstruieren von Metallbauteilen und -komponenten,

h) Auswählen von Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen,

i) Steuern des Herstellungsprozesses und Planen der Termine,

j) Inbetriebnehmen und Optimieren der konstruierten Metallbaukomponenten,

k) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,

l) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

5. Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik:

a) Anwenden von Informationstechnologien wie von CAD, Netzwerken, Internet, Intranet, Datenbanken,

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,

d) Normgerechtes Erstellen von Zeichnungen von fachbezogenen Bauteilen, Baugruppen und Installationsplänen,

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen,

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Installations- und Gebäudetechnik sowie Lösungsfindung,

g) Erstellen von Installationsplänen für die Installations- und Gebäudetechnik,

h) Auswählen von Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen,

i) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,

j) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

6. Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik:

a) Anwenden von Informationstechnologien wie von CAD, Netzwerken, Internet, Intranet, Datenbanken,

b) Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,

c) Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,

d) Normgerechtes Erstellen von Zeichnungen von fachbezogenen Schaltungsplänen (Montage-, Stromlauf- und Installationspläne) und Bauschaltplänen,

e) Durchführen fachbezogener Berechnungen,

f) Anwenden der Konstruktionssystematik und Technologie der Elektroinstallationstechnik sowie Lösungsfindung,

g) Erstellen von Installationsplänen für die Elektroinstallationstechnik,

h) Auswählen von Materialien entsprechend den gestellten Anforderungen,

i) Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,

j) Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten.

§ 3

01.04.2008

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Einführung in

die Aufgaben,

die Branchen- Kenntnis der Marktposition und des

stellung und Kundenkreises des Lehrbetriebes

das Angebot

des

Lehrbetriebes

____________________________________________________________________

2. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

3. Kenntnis der Werkstoffe und

Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften, - -

Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

4. Kenntnis über Arbeitsorganisation,

Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung

____________________________________________________________________

5. Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln, wie

Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken etc.

____________________________________________________________________

6. Anwendung von Textverarbeitungs-,

Tabellenkalkulationsprogrammen sowie betriebswirtschaftlichen

Programmen

____________________________________________________________________

7. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

____________________________________________________________________

8. Kenntnis des

rechner-

gestützten Anwendung des rechnergestützten Zeichnens

Zeichnens und und Konstruierens (CAD, CAM)

Konstruierens

(CAD, CAM)

____________________________________________________________________

9. Kenntnis der Papiergrößen, Anwendung der Schriftfelder,

Linienarten, Linienbreiten und Liniengruppen

____________________________________________________________________

10. Lesen und Anfertigen von

Skizzen und Modellaufnahmen - -

____________________________________________________________________

11. Kenntnis der Normung und der

einschlägigen Normen - -

____________________________________________________________________

12. Bemaßen von Zeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien,

Maßzahlen sowie Anbringen von Fertigungszeichen und

Montagezeichen (graphische Symbole)

____________________________________________________________________

13. Normgerechte

Zeichnungserstellung von - -

Einzelbauteilen und

Baugruppen

____________________________________________________________________

14. Facheinschlägige Berechnungen mit Formeln, Tabellen und

Rechengeräten

____________________________________________________________________

15. Kenntnis der Maßnahmen des Mitarbeit beim

Qualitätsmanagements Qualitätsmanagement

____________________________________________________________________

16. - Kenntnis des

Projekt- Mitarbeit beim

managements Projektmanagement

____________________________________________________________________

17. Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten unter

Beachtung von fachgerechter Ausdrucksweise

____________________________________________________________________

18. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen

zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

____________________________________________________________________

19. Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten Maßnahmen

und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich, der Trennung von Reststoffen sowie der

Verwertung und Entsorgung des Abfalls

____________________________________________________________________

20. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenen

Verpflichtungen (§ 9 und § 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

____________________________________________________________________

21. Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

____________________________________________________________________

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

1. Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Grundausbildung in der

mechanischen Bearbeitung von

Metallen, Kunst- und

Werkstoffen, wie Messen,

Anreißen, Feilen, Sägen, - -

Bohren, Senken, Reiben,

Gewindeschneiden, Drehen,

Fräsen, Passen von Hand und

unter Verwendung von

Maschinen und Geräten

____________________________________________________________________

2. Herstellen von lösbaren

Verbindungen, wie

Schraubverbindungen,

Stiftverbindungen, - -

Schnellbefestigungssystemen

und unlösbaren Verbindungen

wie Löten, Kleben

____________________________________________________________________

3. Einfache

Zusammenbau-,

Instand-

setzungs- und

- Reparatur- - -

arbeiten im

Werkzeug- und

Formenbau

____________________________________________________________________

4. Kenntnis und Auswahl geeigneter Werk-,

- Hilfsstoffe und Normteile

____________________________________________________________________

5. Erstellen von technischen Unterlagen wie

Stücklisten, Dokumentationen, Prüf-, Steuer-,

- Einstellplänen etc. mit rechnergestützten

Systemen

____________________________________________________________________

6. Anwendung facheinschlägiger

- - Technologien im Bereich der

Werkzeugbautechnik

____________________________________________________________________

7. Anwenden der

Konstruktionssystematik sowie

- - Erarbeiten von funktionellen

Lösungen

____________________________________________________________________

8. Konstruieren und Zeichnen von

Werkzeugen, Vorrichtungen und

- - Komponenten der

Werkzeugbautechnik

____________________________________________________________________

9. Kenntnis der betrieblichen

Fertigungsverfahren für

- - Werkzeuge, Vorrichtungen und

Produkte

____________________________________________________________________

10. Inbetriebnehmen und Optimieren

- - der konstruierten Werkzeuge

____________________________________________________________________

11. Kenntnis der Steuerung des

- - Arbeitsablaufes sowie der

Auftragsabwicklung

____________________________________________________________________

12. Kenntnis der Stoffeigenschaftsänderung bei

Glühen, Härten, Anlassen, Vergüten

____________________________________________________________________

13. Kenntnis der

Oberflächentechniken, wie

- - Verschleiß- und

Korrosionsschutz

____________________________________________________________________

14. - Kenntnis der facheinschlägigen Elektrotechnik

____________________________________________________________________

15. - Kenntnis der Pneumatik

____________________________________________________________________

16. - Kenntnis der Hydraulik

____________________________________________________________________

17. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbau- und

elektrotechnischen Vorschriften und Normen

____________________________________________________________________

2. Schwerpunkt Maschinenbautechnik

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Grundausbildung in der

mechanischen Bearbeitung von

Metallen, Kunst- und

Werkstoffen, wie Messen,

Anreißen, Feilen, Sägen,

Bohren, Senken, Reiben, - -

Gewindeschneiden, Drehen,

Fräsen, Passen von Hand und

unter Verwendung von

Maschinen und Geräten

____________________________________________________________________

2. Herstellen von lösbaren

Verbindungen, wie

Schraubverbindungen,

Stiftverbindungen, - -

Schnellbefestigungssystemen

und unlösbaren Verbindungen

wie Löten, Kleben

____________________________________________________________________

3. Einfache

Zusammenbau-,

Instand-

- setzungs- und - -

Reparatur-

arbeiten im

Maschinenbau

____________________________________________________________________

4. Kenntnis und Auswahl geeigneter Werk-,

- Hilfsstoffe und Normteile

____________________________________________________________________

5. Erstellen von technischen Unterlagen, wie

Stücklisten, Dokumentationen, Prüf-, Steuer-,

- Einstellplänen etc. mit rechnergestützten

Systemen

____________________________________________________________________

6. Anwendung facheinschlägiger

- - Technologien im Bereich der

Maschinenbautechnik

____________________________________________________________________

7. - - Anwenden der

Konstruktionssystematik sowie

Erarbeiten von funktionellen

Lösungen

____________________________________________________________________

8. Konstruieren und Zeichnen von

Maschinen, Anlagen und

- - Komponenten der

Maschinenbautechnik

____________________________________________________________________

9. Kenntnis der betrieblichen

Fertigungsverfahren für

- - Maschinen, Vorrichtungen und

Produkte

____________________________________________________________________

10. Inbetriebnehmen und Optimieren

- - der konstruierten Maschinen

____________________________________________________________________

11. Kenntnis der Steuerung des

- - Arbeitsablaufes sowie der

Auftragsabwicklung

____________________________________________________________________

12. Kenntnis der Stoffeigenschaftsänderung bei

- Glühen, Härten, Anlassen, Vergüten

____________________________________________________________________

13. Kenntnis der

Oberflächentechniken, wie

- - Verschleiß- und

Korrosionsschutz

____________________________________________________________________

14. - Kenntnis der facheinschlägigen Elektrotechnik

____________________________________________________________________

15. - Kenntnis der Pneumatik

____________________________________________________________________

16. - Kenntnis der Hydraulik

____________________________________________________________________

17. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbau- und

elektrotechnischen Vorschriften und Normen

____________________________________________________________________

3. Schwerpunkt Stahlbautechnik

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Grundausbildung in der

mechanischen Bearbeitung von

Metallen, Kunst- und

Werkstoffen von Hand und

unter Verwendung von

Maschinen und Geräten wie

Messen, Anreißen, Feilen, - -

Sägen, Bohren, Senken,

Reiben, Gewindeschneiden,

Drehen, Fräsen, Passen,

Brennschneiden,

Scherschneiden, Richten

und Biegen von Blechen

und Profilen

____________________________________________________________________

2. Herstellen von lösbaren

Verbindungen, wie

Schraubverbindungen,

Stiftverbindungen, - -

Schnellbefestigungssystemen

und unlösbaren Verbindungen

wie Schweißen, Löten, Kleben

____________________________________________________________________

3. Einfache

Zusammenbau-,

Montage- und

- Reparatur- - -

arbeiten im

Stahlbau

____________________________________________________________________

4. Kenntnis und Anwendung der verschiedenen

- Schweißverfahren und Schweißprüfverfahren

____________________________________________________________________

5. - Kenntnis der Werkstoffprüfungen

____________________________________________________________________

6. Kenntnis und Auswahl geeigneter Werk-,

- Hilfsstoffe und Normteile

____________________________________________________________________

7. Erstellen von technischen Unterlagen, wie

- Stücklisten, Dokumentationen, Schweiß-,

Prüfplänen etc. mit rechnergestützten Systemen

____________________________________________________________________

8. Anwendung facheinschlägiger

- - Technologien im Bereich der

Stahlbautechnik

____________________________________________________________________

9. Anwenden der

Konstruktionssystematik sowie

- - Erarbeiten von funktionellen

Lösungen

____________________________________________________________________

10. Konstruieren und Zeichnen von

Stahlbauteilen,

- - Schweißbaugruppen und sonstigen

Komponenten der Stahlbautechnik

____________________________________________________________________

11. Kenntnis der vorbeugenden

Maßnahmen gegen Verzug der

- - Stahlkonstruktionen sowie deren

Nachbehandlung bei Verzug, wie

Richten, Flammrichten

____________________________________________________________________

12. Kenntnis der betrieblichen

- - Fertigungsverfahren der

Stahlbautechnik

____________________________________________________________________

13. Kenntnis der Prüfung, Montage

und Optimierung der

- - konstruierten Teile der

Stahlbautechnik

____________________________________________________________________

14. Kenntnis der Steuerung des

- - Arbeitsablaufes sowie der

Auftragsabwicklung

____________________________________________________________________

15. Kenntnis der Baumaße und der

- - Maßordnung am Bau

____________________________________________________________________

16. Kenntnis der Grundlagen von

Statik und Festigkeitslehre,

- - der statischen Verbindungen,

Befestigungen und Bauanschlüsse

____________________________________________________________________

17. - Kenntnis der Stoffeigenschaftsänderung bei

Glühen, Härten, Anlassen, Vergüten

____________________________________________________________________

18. Kenntnis der verschiedenen Oberflächenbehandlungen zur

Verhinderung von Korrosion

____________________________________________________________________

19. Kenntnis der facheinschlägigen Elektrotechnik, Pneumatik und

Hydraulik

____________________________________________________________________

20. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinen- und

stahlbautechnischen Vorschriften und Normen

____________________________________________________________________

4. Schwerpunkt Metallbautechnik

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Grundausbildung in der

mechanischen Bearbeitung von

Metallen, Kunst- und

Werkstoffen, wie Messen,

Anreißen, Feilen, Sägen,

Bohren, Senken, Reiben,

Gewindeschneiden, Drehen, - -

Fräsen, Passen, Abkanten,

Richten und Biegen von

Blechen und Profilen von Hand

und unter Verwendung von

Maschinen und Geräten

____________________________________________________________________

2. Herstellen von lösbaren

Verbindungen, wie

Schraubverbindungen,

Stiftverbindungen, - -

Schnellbefestigungssystemen

und unlösbaren Verbindungen

wie Schweißen, Löten, Kleben

____________________________________________________________________

3. Einfache

Zusammenbau-,

Montage- und

- Reparatur- - -

arbeiten im

Metallbau

____________________________________________________________________

4. Kenntnis und Auswahl geeigneter Werk-,

- Hilfsstoffe und Normteile

____________________________________________________________________

5. Erstellen von technischen Unterlagen, wie

- Stücklisten, Dokumentationen, Prüfplänen etc.

mit rechnergestützten Systemen

____________________________________________________________________

6. Anwendung facheinschlägiger

- - Technologien im Bereich der

Metallbautechnik

____________________________________________________________________

7. Anwenden der

Konstruktionssystematik sowie

- - Erarbeiten von funktionellen

Lösungen

____________________________________________________________________

8. Konstruieren und Zeichnen von

Metallbauteilen, Baugruppen und

- - sonstigen Komponenten der

Metallbautechnik

____________________________________________________________________

9. Kenntnis der betrieblichen

- - Fertigungsverfahren der

Metallbautechnik

____________________________________________________________________

10. Kenntnis der Prüfung, Montage,

Inbetriebnahme und Optimierung

- - der konstruierten Teile der

Metallbautechnik

____________________________________________________________________

11. Kenntnis der Steuerung des

- - Arbeitsablaufes sowie der

Auftragsabwicklung

____________________________________________________________________

12. Kenntnis der Baumaße und der

- - Maßordnung am Bau

____________________________________________________________________

13. Kenntnis der Grundlagen von

Statik und Festigkeitslehre,

- - der statischen Verbindungen,

Befestigungen und Bauanschlüsse

____________________________________________________________________

14. Kenntnis über Bauphysik, Dämm-,

- - Dicht- und Isoliertechnik

____________________________________________________________________

15. Kenntnis der modernen

Fassadentechnologie unter

Verwendung von Aluminium,

- - Stahl, Chrom/Nickel-Stahl,

Verbundwerkstoffen, Kunststoff,

Glas etc.

____________________________________________________________________

16. Kenntnis der verschiedenen Oberflächenbehandlungen zur

Verhinderung von Korrosion

____________________________________________________________________

17. Kenntnis der facheinschlägigen Elektrotechnik

____________________________________________________________________

18 Kenntnis und Anwendung der einschlägigen Vorschriften und

Normen wie Brandschutz, Wind-, Feuchtigkeitsbeständigkeit

etc.

____________________________________________________________________

5. Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Grundausbildung in der

Bearbeitung von Metallen und

Kunststoffen (wie zB Messen,

Sägen, Schneiden, Bohren und - -

Senken, Gewindeschneiden,

Hämmern, Nieten, einfaches

Treiben, Bördeln)

____________________________________________________________________

2. Anwenden von Verbindungstechniken und

Trenntechniken für verschiedene Werkstoffe

wie zB Schweißen, Löten, Steck- und

Schraubverbindungen und Klebeverbindungen -

unter Beachtung der Gefahren und unter

Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung

____________________________________________________________________

3. Kenntnis des Aufbaus von Rohrsystemen (wie

zB Formstücke, Abzweigungen, Rohrschutz, -

Rohrisolierung, Armaturen)

____________________________________________________________________

4. Herstellen von Rohrsystemen

(wie zB Formstücke,

- Abzweigungen, Rohrschutz, -

Rohrisolierung, Armaturen)

____________________________________________________________________

5. Kenntnis der

- Medienaufbereitung und -

–verteilung

____________________________________________________________________

6. Kenntnis der Funktionsweise

und

Installationsmöglichkeiten

- von Geräten der -

Installations- und

Gebäudetechnik

____________________________________________________________________

7. Kenntnis der Dimensionierung

- - von Leitungen

____________________________________________________________________

8. Kenntnis der Strömungstechnik

- - und Rohr- bzw.

Kanalnetzberechnung

____________________________________________________________________

9. Anwendung facheinschlägiger

Technologien im Bereich der

- - Installations- und

Gebäudetechnik

____________________________________________________________________

10. Kenntnis und Auswahl geeigneter Werk-,

- Hilfsstoffe und Normteile

____________________________________________________________________

11. Grundkenntnisse der Kenntnis der Steuerungs- und

Elektrotechnik, Elektronik Regelungstechnik

und elektrischen Messtechnik

____________________________________________________________________

12. Erstellen von technischen Unterlagen wie

- Stücklisten, Dokumentationen und Prüfplänen

etc. mit rechnergestützten Systemen

____________________________________________________________________

13. Erstellen und Zeichnen von

- - Plänen der Installations- und

Gebäudetechnik

____________________________________________________________________

14. Kenntnis der Optimierung von

Installationen der

- - Gebäudetechnik

____________________________________________________________________

15. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen technischen

Vorschriften und Normen

____________________________________________________________________

6. Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik

____________________________________________________________________

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1. Grundausbildung in der

Bearbeitung von Metallen und

Kunststoffen (wie zB Messen,

Anreißen, Feilen, Bohren, - -

Senken, Stemmen,

Gewindeschneiden, Schleifen,

Richten, Biegen)

____________________________________________________________________

2. Anwenden von Verbindungstechniken und

Trenntechniken für verschiedene Werkstoffe

wie zB Löten, Steck- und

Schraubverbindungen und Klebeverbindungen -

sowie Sägen unter Beachtung der Gefahren

und unter Anwendung der Maßnahmen zur

Unfallverhütung

____________________________________________________________________

3. Grundkenntnisse der Kenntnis der Elektrotechnik,

Elektrotechnik, Elektronik Elektronik, elektrischen

und elektrischen Messtechnik Messtechnik sowie der

Steuerungs- und

Regelungstechnik

____________________________________________________________________

4. Kenntnis der Installationstechnik (wie zB

Installationsrohre, Kabeltragsysteme,

Zurichten, Verlegen und Anschließen von

Leitungen, Kabeln und kabelähnlichen -

Leitungen, Verteilungs-, Sicherungs- und

Schalteinrichtungen)

____________________________________________________________________

5. Herstellen von

elektrischen

Leitungssystemen (wie zB

Installationsrohre,

- Kabeltragsysteme, Zurichten, -

Verlegen und Anschließen von

Leitungen, Kabeln und

kabelähnlichen Leitungen)

____________________________________________________________________

6. Kenntnis der Funktionsweise

und

Installationsmöglichkeiten

- von elektrischen und -

elektronischen

Betriebsmitteln

____________________________________________________________________

7. Kenntnis der Dimensionierung

- - von Leitungen

____________________________________________________________________

8. - Kenntnis der elektrischen Schutzmaßnahmen

____________________________________________________________________

9. Kenntnis der Erdungsanlagen und der

- Blitzschutzanlagen

____________________________________________________________________

10. Anwendung facheinschlägiger

- - Technologien im Bereich der

Elektroinstallationstechnik

____________________________________________________________________

11. Kenntnis und Auswahl geeigneter Werk-,

- Hilfsstoffe und Normteile

____________________________________________________________________

12. Erstellen von technischen Unterlagen wie

Stücklisten, Dokumentationen, Prüf- und

- Steuerplänen etc. mit rechnergestützten

Systemen

____________________________________________________________________

13. Erstellen und Zeichnen von

Schaltungsplänen (Montage-,

- - Stromlauf- und

Installationspläne) und

Bauschaltplänen

____________________________________________________________________

14. Kenntnis der Optimierung von

- - Elektroinstallationen

____________________________________________________________________

15. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen elektrotechnischen

Vorschriften und Normen (ÖVE)

____________________________________________________________________

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ? unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ? auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.04.2008

Teilprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin nachweist.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 5

01.04.2008

Theoretische Prüfung der Teilprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau, dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 6

01.04.2008

Technologie

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffkunde,

2. Fertigungsverfahren,

3. Maschinenelemente oder facheinschlägige Baugruppen,

4. Grundlagen der Mechanik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7

01.04.2008

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen-, Flächen-, Volumen- und Masseberechnungen,

2. Winkelfunktionen,

3. Koordinatensysteme,

4. Berechnungen aus der Festigkeitslehre.

(2) Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 8

01.04.2008

Praktische Prüfung der Teilprüfung

Prüfarbeit

§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf eine Modellaufnahme, Anfertigen einer Skizze, die normgerechte Zeichnungserstellung mit den notwendigen Ansichten und Darstellungsmethoden unter Einschluss von Toleranzberechnungen sowie Bearbeitungs- und Behandlungshinweisen zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt auszuführen. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Teilprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien, Modelle, Hilfsstoffe, Werkzeuge und Software mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission diese im Einzelfall von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Maßabnahme und Ausführung der Skizze,

2. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,

3. Anordnung der Maß- und Hilfslinien,

4. Maßangabe mit Toleranzen,

5. Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,

6. fachgerechte Arbeitsweise.

§ 9

01.04.2008

Fachgespräch

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 10

01.04.2008

Wiederholungsprüfung der Teilprüfung

§ 10. (1) Die Teilprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach der nichtbestandenen Teilprüfung abgelegt werden. Sie soll vor Vollendung des dritten Lehrjahres abgelegt werden.

§ 11

01.04.2008

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 12

01.04.2008

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 13

01.04.2008

Technologie

§ 13. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

2. Betriebs-, Werk- und Hilfsstoffe,

3. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,

4. Fertigungstechnik,

5. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 14

01.04.2008

Angewandte Mathematik

§ 14. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Mathematische Grundlagen (wie Längen-, Flächen-, Volumen-, Masse-, Winkelberechnungen),

2. Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),

3. Materialbedarfsberechnungen,

4. facheinschlägige Berechnungen (wie Festigkeits-, Werkzeugstandzeit-, Lagerstandzeit-, Drehzahl-, CNC-, elektrotechnische Berechnungen, Pneumatik-, Hydraulikberechnungen etc.).

(2) Die Prüfung hat sich auf Berechnungen des jeweiligen Schwerpunktes zu beziehen.

(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(4) Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.

(5) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(6) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 15

01.04.2008

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 15. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.

(2) Der Auftrag hat sich auf das Konstruieren von Teilen, Baugruppen oder sonstigen Komponenten zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages ist eine Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind berufspezifische Tätigkeiten wie Modellaufnahme und Skizze, Anwenden der Konstruktionssystematik, Erarbeiten von funktionellen Lösungen sowie rechnergestütztes Zeichnen nachzuweisen. Maßnahmen der Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Der Teil Modellaufnahme und Skizze entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Teilprüfung nachweist. (4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil Modellaufnahme und Skizze eine Dauer von einer Stunde zu Grunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach acht, bei Entfall des Teiles Modellaufnahme und Skizze nach sieben Stunden zu beenden.

(6) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Modellaufnahme und Ausführung der Skizze,

2. erarbeitete funktionelle Lösungen,

3. Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,

4. normgerechte Ausführung der Zeichnungen inklusive Maßangabe, Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,

5. Maßnahmen der Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle,

6. fachgerechte Arbeitsweise.

§ 16

01.04.2008

Fachgespräch

§ 16. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 17

01.04.2008

Wiederholungsprüfung

§ 17. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 18

01.04.2008

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 18. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit ohne Modellaufnahme und Skizze sowie den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 15, 16 und 17 sinngemäß.

§ 19

01.04.2008

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung

anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 19. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

§ 20

01.04.2008

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Konstrukteur, BGBl. II Nr. 305/2003, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 177/2005 und BGBl. II Nr. 104/2007, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Konstrukteur ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konstrukteur gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.